Chancengleichheit
DOI:
https://doi.org/10.25838/oaj-mip-2018118-129Schlagworte:
§ 5 PartG, Zugang zu öffentlichen Einrichtungen, Girokonto, Wahlwerbung, Plakatierung, öffentlicher Straßenraum, Stadthalle, politische Partei, Zugangsanspruch, redaktionell gestaltete Fernsehsendung, redaktionell gestaltete Rundfunksendung, Podiumsdiskussion, Rundfunk, Fernsehen, Elefantenrunde, Spitzenkandidaten, Wahlprognose, Wahlumfragen, Wahlerfolgsaussichten, „It’s your choice“-Schultour, Widmung, Kapazitäten, AfD, NPD, Die Rechte, Gauland, verfassungsfeindliche Partei, Freie Wähler, „Du und Deine Wahl“-Podiumsdiskussion, Die Linke, Nazi-Kiez-Dorstfeld, SPDAbstract
Diese Rubrik des Spiegels der Rechtsprechung setzt sich mit den im Berichtsjahr 2017 ergangenen Gerichtsentscheidungen zu Fragen der Chancengleichheit politischer Parteien in den Fällen auseinander, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt (§ 5 PartG). In Wahlkampfzeiten gerät dabei stets die Wahlwerbung politischer Parteien in den Fokus. Gegenstand der gerichtlichen Auseinandersetzung war häufig der Versuch, auf kommunaler Ebene ein als „übermäßig“ empfundenes Plakatieren im Wahlkampf, also die Wahlsichtwerbung der Parteien, straßen- und/oder ordnungsrechtlich einzuschränken. Das Bestreben, etwa einer „Verschandelung der Stadt“ oder auch einer „Reizüberflutung durch Überfrachtung des öffentlichen Raumes" entgegenzuwirken, gerät dabei in Konflikt mit der Notwendigkeit einer der Parteienfreiheit und dem Chancengleichheitsgrundsatz gerecht werdenden Verteilung der Plakatierungsflächen. In Zeiten des Wahlkampfes bietet insbesondere auch die chancengleiche Teilhabe an Sendungen in Hörfunk und Fernsehen oder auch an öffentlichen Podiumsdiskussionen Anlass für Gerichtsverfahren. Daneben sind die sog. „Stadthallenfälle“, also der Zugang politischer Parteien zu öffentlichen Veranstaltungsräumen, seit eh und je Dauerbrenner unter den Rechtsstreitigkeiten. Dies gilt auch für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Einrichtung eines Girokontos.