Parteien und Wahlrecht
DOI:
https://doi.org/10.25838/oaj-mip-2018136-143Schlagworte:
Wahlprüfung, Nichtanerkennungsbeschwerde, Sperrklausel, 5 %-Hürde, 2.5 %-Hürde, Wahlalter, Wahllokal, Kandidatenaufstellung, Sitzzuteilung, verfassungswidriges Verfassungsrecht, Art. 28 GG, Wahlfehler, MandatsrelevanzAbstract
Der Spiegel der Rechtsprechung nimmt mit der Rubrik "Parteien und Wahlrecht" die besondere Rolle von politischen Parteien als „Wahlvorbereitungsorganisationen“ in den Blick. Die im Berichtsjahr 2017 dazu ergangenen Gerichtsentscheidungen befassen sich etwa mit der in
§ 6 Abs. 3 S. 1 BWahlG normierten 5 %-Sperrklausel, den Verzicht des Bundesgesetzgebers auf die Einführung eines Eventualstimmrechts und die „verschleierte Staats- und Wahlkampffinanzierung der Bundestagsparteien durch ihre Fraktionen, Abgeordnetenmitarbeiter und parteinahen Stiftungen“, und zwar im Rahmen ein- und desselben Verfahrens vor dem BVerfG . Darüber hinaus beleuchtet der Beitrag die Entscheidungen in den von insgesamt sieben Parteien vor dem BVerfG erhobenen Beschwerden gegen die Nichtanerkennung als Partei für die Wahl zum Deutschen Bundestag (Nichtanerkennungsbeschwerden), nämlich der Vereinigung Konvent zur Reformation Deutschlands – Die Goldene Mitte (KRD); Vereinigung Deutsche Tradition Sozial (DTS); Vereinigung DER BLITZ; Vereinigung Plattdüütsch Sassenland – Allens op Platt (PS); Vereinigung Einiges Deutschland; Vereinigung SustainableUnion – die Nachhaltigkeitspartei (SU) und Vereinigung der Sächsischen Volkspartei (SVP). Eine Verfassungsbeschwerde betreffend die Frage der Wählbarkeit der CDU auch in Bayern hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Vor den Landesverfassungsgerichten wurde um Fragen des "besten" Sitzzuteilungsverfahrens (d’Hondt, Hare-Niemeyer, Sainte-Laguë/Schepers) gestritten, um eine „Scheinkandidatur“ bei der Bürgerschaftswahl in Hamburg und um verfassungswidriges Verfassungsrecht in Gestalt einer auf Ebene der Landesverfassung Nordrhein-Westfalens für die Wahlen der Gemeinderäte und Kreistage verankerten 2,5 %-Sperrklausel. Der Verwaltungsgerichtsbarkeit wurden zahlreiche Fragen zu Wahlen auf kommunaler Ebene vorgelegt, so etwa betreffend das Wahlalter oder Wahlfehler bei der Kandidatenaufstellung oder der Stimmabgabe im Wahllokal.