Grundlagen
DOI:
https://doi.org/10.25838/oaj-mip-202055-60Schlagworte:
Namensrecht, Kurzbezeichnung, Öffentlichkeitsarbeit, Neutralitätsgrundsatz, waffenrechtliche Zuverlässigkeit, verfassungsfeindliche Partei, Beobachtung, Verfassungsschutz, Prüffall, Verdachtsfall, Facebook, Internet, Datenschutz, Jugendschutz, Rechtsrock-Konzert, VersammlungAbstract
Der Spiegel der Rechtsprechung zu den Grundlagen des Parteienrechts hat im Berichtsjahr 2019 einige rechtliche Auseinandersetzungen um das Namensrecht politischer Parteien zum Gegenstand. Neben der von einer Kurzbezeichnung ausgehenden Verwechselungsgefahr – so der ADD mit der AfD – ging es auch um die Teilhabe der Parteifarbe am Namensschutz. In weiteren Verfahren ging es um die Sperrung der Facebook-Seite der Partei „Der III. Weg“ und auch das datenschutzrechtliche Verbot eines von der AfD betriebenen Lehrer-Meldeportals sowie diverse andere Fälle von Veröffentlichungen politischer Parteien im Internet. Besonders im Fokus stehen auch Entscheidungen zum Neutralitätsgrundsatz, der durch Äußerungen von Amtsträgern gegenüber politischen Parteien, Aufrufe zu Gegendemonstrationen, aber auch durch faktisches Handeln wie das Ausschalten der Außenbeleuchtung am Rathaus verletzt sein kann. Eingang in die Rechtsprechung fand auch erneut der aus dem Parteienprivileg folgende parteienrechtliche Grundsatz des Anknüpfungsverbots im Zusammenhang mit einer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit oder auch der Tätigkeit als Schöffe. Auch um die Einstufung eines Rechtsrock-Konzertes als Versammlung wurde gestritten. Von zentraler Bedeutung war die Rechtsprechung zur Einstufung der AfD als „Prüffall“ durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV).
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