Chancengleichheit

  • Alexandra Bäcker
Schlagworte: Wahlwerbung, Wahlwerbespot, Rundfunkwerbung, Hörfunkwerbung, Fernsehwerbung, Wahlsichtwerbung, Wahlplakat, Plakatierung, Volksverhetzung, Schutzzonen-Kampagne, NPD, Der III. Weg, „Multi-Kulti tötet“, „Stoppt die Invasion: Migration tötet!“, Meinungsfreiheit, Parteienprivileg, verfassungsfeindliche Partei, Stadthalle, Zugangsanspruch, § 5 PartG, Zugang zu öffentlichen Einrichtungen, Wahl-O-Mat, Girokonto

Abstract

Diese Rubrik des Spiegels der Rechtsprechung setzt sich mit den im Berichtsjahr 2019 ergangenen Gerichtsentscheidungen zu Fragen der Chancengleichheit politischer Parteien in den Fällen auseinander, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt (§ 5 PartG). Im Fokus standen im Jahr der Europawahl zahlreiche, auch einander widersprechende Entscheidungen zur Verweigerung der Ausstrahlung von Wahlwerbung durch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Ein Wahlwerbespot der NPD aus deren sog. Schutzzonen-Kampagne wurde nicht in das Programm von Hörfunk und Fernsehen aufgenommen, weil diesem nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckter, strafrechtlich relevanter Inhalt beigemessen wurde. Ähnlich erging es der Partei „Der III. Weg“. Ob die Voraussetzungen des Straftatbestandes der Volksverhetzung erfüllt waren, beurteilte die Rechtsprechung unterschiedlich. Auch die Wahlsichtwerbung beider Parteien wurde im öffentlichen Straßenraum aus denselben Gründen teilweise nicht geduldet und es wurde um die Anordnung der Beseitigung der Wahlplakate, aber auch um die Wiederanbringung bereits entfernter Plakate gestritten. Wiedereinzug in die Rechtsprechung hielt auch der Rechtsstreit um die Nutzung der Stadthalle der Stadt Wetzlar durch die NPD für eine Wahlkampfveranstaltung. Daneben beschäftigten die Gerichte aber auch weitere Fälle der (Nicht-) Überlassung von Veranstaltungsräumen an politische Parteien, in einem Fall auch an eine Jugendorganisation. Gestritten wurde zumeist darum, ob nach dem Widmungszweck Zugang zu den öffentlichen Einrichtungen zu gewähren war, aber in einem Fall auch um den Charakter der Veranstaltung als politische Versammlung – oder eben als Rechtsrock-Konzert. Auch der von der Bundeszentrale für politische Bildung betriebene Wahl-O-Mat fand wieder einmal Eingang in die Rechtsprechung, ebenso die Weigerung, ein Girokonto für eine politische Partei einzurichten und zu führen.

Veröffentlicht
2020-05-14
Rubrik
Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung