Parteienfinanzierung
DOI:
https://doi.org/10.25838/oaj-mip-202075-79Schlagworte:
Rechenschaftsbericht, Unrichtigkeiten, Frist, Sanktion, Strafzahlung, Rückzahlung, Offenlegungspflicht, Transparenz, Fahrlässigkeit, Einnahmen, Einnahmebegriff, absolute Obergrenze, Gemeinnützigkeit, Attac, politische Willensbildung, politische Bildungsarbeit, parteinahe Stiftung, Stiftungsfinanzierung, Fraktionsfinanzierung, Rechnungsprüfung, Akteneinsicht, Informationsrecht, Parteispenden, Spenden, Strohmannspende, SpendenannahmeverbotAbstract
Die Rubrik Parteienfinanzierung im Spiegel der Rechtsprechung nimmt die im Zusammenhang mit der Finanzierung politischer Parteien oder ihnen nahestehender Organisationen ergangene Rechtsprechung in den Blick. Im Berichtsjahr 2019 entschieden die Gerichte in mehreren Fällen über die Rechtmäßigkeit der Rückforderung oder der Verhängung von Strafzahlungen wegen Nichterfüllung der Rechenschaftspflichten. Es ging um die Nichteinhaltung der Frist für die Einreichung – im Fall der der Partei Liberal-Konservative-Reformer – und auch um Unrichtigkeiten wie die Falschangabe der aus der staatlichen Parteienfinanzierung erhaltenen Mittel – im Fall der NPD – und den Verstoß gegen ein Spendenannahmeverbot durch eine Strohmannspende – im Fall der CDU. Die AfD-Bundestagsfraktion wandte sich gegen die Erhöhung der absoluten Obergrenze der staatlichen Parteienfinanzierung an das Bundesverfassungsgericht. Der globalisierungskritische eingetragene Verein Attac veranlasste den BFH, die Kriterien der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit bei der Verfolgung von politischen Zwecken durch Einflussnahme auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen Meinung zu konkretisieren. In Sachsen-Anhalt klagte die von der AfD als parteinahe Stiftung anerkannte Friedrich-Friesen-Stiftung e.V. gegen ihre Nichtberücksichtigung bei der Stiftungsfinanzierung. In Schleswig-Holstein ging es um das Akteneinsichtsrecht von Kreistagsabgeordneten in Rechnungsprüfungsunterlagen über Fraktionsmittelabrechnungen.
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