Chancengleichheit

  • Alexandra Bäcker
Schlagworte: Veranstaltungen, Kandidatenaufstellungsversammlung, Parteitag, Corona, Pandemie, COVID-19, Zugang zu öffentlichen Einrichtungen, Abstandsregeln, Kontaktverbot, Präsenzveranstaltung, Stadthalle, Zugangsanspruch, § 5 PartG, Wahlwerbung, Wahlsichtwerbung, Wahlplakat, Plakatierung, Volksverhetzung, Flugblatt, Schmähkritik, Beleidigung, Parteienprivileg, Podiumsdiskussion

Abstract

Diese Rubrik des Spiegels der Rechtsprechung setzt sich mit den im Berichtsjahr 2020 ergangenen Gerichtsentscheidungen zu Fragen der Chancengleichheit politischer Parteien in den Fällen auseinander, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt (§ 5 PartG). Im Fokus der gerichtlichen Auseinandersetzungen standen die Herausforderungen, denen sich Parteiarbeit in Zeiten der Pandemie durch Kontaktverbote und Abstandregeln gegenübersehen. Für die Kandidatenaufstellung und Parteitage galten nach den einschlägigen Coronaschutzverordnungen unterschiedliche Regeln, die durch die Wahlgesetze und das Parteiengesetz aber grundsätzlich vorgesehene Versammlungen in Präsenz deutlich erschwert haben. Virtuelle Versammlungen und online-Abstimmungen wurden erst spät und auch nur mit Einschränkungen gesetzlich ermöglicht und stehen in Konflikt mit Grundsätzen innerparteilicher Demokratie. Der Zugang zu hinreichend großen Stadthallen oder anderen Veranstaltungsräumen, in denen Präsenzversammlungen pandemiebedingt überhaupt möglich waren, beschäftigte daher auch die Gerichte. Auch die Wahlsichtwerbung wurde wieder ihrem Ruf als „Dauerbrenner“ unter den Rechtsstreitigkeiten gerecht. Dabei ging es nicht nur um die Ermöglichung einer angemessenen Wahlwerbung durch eine chancengleiche Berücksichtigung bei der Zuteilung von Plakatierungsmöglichkeiten, sondern auch erneut um das Verbot eines Wahlplakates wegen seines als Volksverhetzung strafbaren Inhalts. Einem im Kommunalwahlkampf verteilten Flugblatt wurde demgegenüber zu Unrecht vorgeworfen, als Schmähkritik den Straftatbestand der Beleidigung zu erfüllen. Letztlich erstritt sich ein Kandidat einer Oberbürgermeisterwahl noch die Teilnahme an einer im Live-Stream übertragenen Podiumsdiskussion.

Veröffentlicht
2021-04-27
Rubrik
Parteienrecht im Spiegel der Rechtsprechung