Ist der freiheitliche demokratische Staat im Recht der parteinahen Stiftungen zur Selbstparadoxierung gezwungen oder kann man ihre Förderung mit einem Wehrhafte-Demokratie-Gesetz an die freiheitlich-demokratische Grundordnung binden?

  • Volker Beck
Schlagworte: Politische Bildung, Demokratieförderung, verfassungsphob, verfassungsablehnend, verfassungsfeindlich, verfassungswidrig, Wehrhafte Demokratie Gesetz, WeDG, freiheitlich-demokratische Grundordnung, FDGO, Stiftungsregister, Förderung, Bundeshaushalt, Parteiengesetz, Partei, Parteinah, Politische Stiftung, Desiderius-Erasmus-Stiftung, AfD

Abstract

Mit dem Einzug neuer Parteien in den Bundestag stellt sich regelmäßig die Frage nach den Voraussetzungen für die Förderung einer parteinahen Stiftung aus dem Bundeshaushalt. Bislang gibt es neben dem Haushaltsgesetz keine gesetzliche Grundlage, die die Rechtsverhältnisse der politischen Stiftungen regelt.
Mit der AfD und der Desiderius-Erasmus-Stiftung stellt sich nicht nur erneut die Frage, wie der Begriff Dauerhaftigkeit als Förderungsvoraussetzung zu bestimmen ist.
Der Autor schlägt ein Wehrhafte-Demokratie-Gesetz (WeDG) vor, mit dem die politische Bildung des Bundes gesetzlich geregelt werden soll. Politische Bildung hat demnach den Zweck die Verankerung der freiheitlich-demokratische Grundordnung (FDGO) in der Bevölkerung zu stärken. Die Bundeszentrale für politische Bildung, die parteinahen Stiftungen und die bedarfsorientierte längerfristige Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen im Bereich der Demokratieförderung sollen eine gesetzliche Grundlage erhalten.
Das Bundesverwaltungsamt führt ein Stiftungsregister, in das verfassungsphobe Stiftungen, die die freiheitlich demokratische Grundordnung nicht aktiv unterstützen, nicht aufgenommen bzw. daraus gestrichen werden. Die Registrierung der Stiftungen ist Voraussetzung für die Fördermöglichkeit aus dem Bundeshaushalt. Ähnliche Regelungen existieren auf Ebene der EU und in Österreich.
Auf Grundlage eines solchen Gesetzes, das auch die Anforderungen des Verfassungsgerichtes an die Stiftungen gesetzlich durchbuchstabiert, soll die Desiderius-Erasmus-Stiftung tatsachengestützt von der Bundesförderung ausgeschlossen werden können.

Veröffentlicht
2021-11-03