Parteischiedsgerichtliche Normenkontrollbefugnis und deren Kontrollmaßstab
Abstract
Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG verpflichtet die Parteien zur innerparteilichen Demokratie. Hierzu weist das Parteiengesetz den Parteischiedsgerichten diverse Mindestzuständigkeiten zu. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 PartG sind die Parteischiedsgerichte unter anderem für „Streitigkeiten über Auslegung und Anwendung der Satzung” zuständig. Der Beitrag setzt sich mit der Frage auseinander, ob sich hieraus auch eine Zuständigkeit für Normenkontrollen ergibt. Hierzu wird sowohl der Stand der Literatur als auch die Praxis in den Parteien dargestellt, um daraus eine Stellungnahme zur Notwendigkeit einer konkreten Normenkontrollbefugnis von Parteischiedsgerichten zu erarbeiten.
Copyright (c) 2016 Florian Zumkeller-Quast

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