Europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen: Ein Kurzbeitrag zum unionsrechtlichen Rahmen
Abstract
Europäische politische Parteien tragen nach den Unionsverträgen zur Herausbildung eines europäischen politischen Bewusstseins und zum Ausdruck des Willens der Bürgerinnen und Bürger der Union bei. Sie erfüllen daher die wichtige Aufgabe eines politischen Transmissionsriemens zwischen Bürgern und Union und sind mit den ihnen angeschlossenen europäischen politischen Stiftungen Gegenstand eines umfassenden unionsrechtlichen Rahmens, der in Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1141/2014, zuletzt geändert durch Verordnung (EU, Euratom) Nr. 2019/493, niedergelegt ist.
Dort sind neben Strukturmerkmalen europäischer politischer Parteien und Stiftungen auch Vorschriften zu deren Finanzierung durch den Unionshaushalt sowie materielle Regelungen zu ihren Einnahmen und Ausgaben enthalten, die durch verwaltungsaufsichtsrechtliche Vorschriften flankiert sind. Kern des Aufsichtssystems ist die unabhängige Behörde für europäische politische Parteien und europäische politische Stiftungen, bei welcher eine voraussetzungsgebundene Registrierung erfolgen muss, bevor europäische politische Parteien und Stiftungen Unionsmittel beantragen können. Darüber hinaus ist die Behörde mit Kontroll- und, im Falle von Zuwiderhandlungen, mit Sanktionsbefugnissen in Bezug auf die Bedingungen zur Eigenmittelwerbung sowie Finanzierungsverbote ausgestattet. Insbesondere die Annahme von Spenden aus Drittstaaten sowie, auf Ausgabenseite, finanzielle Unterstützung politischer Parteien in den Mitgliedstaaten sind verboten.
Ein Vorschlag der Kommission zur Neufassung der Verordnung über das Statut und die Finanzierung europäischer politischer Parteien wird vom Unionsgesetzgeber derzeit beraten.
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