Das Amt nach dem Amt – ein Leben lang
Perspektiven auf Altkanzler und Altbundespräsidenten im Lichte von Demokratie- und Republikprinzip
DOI:
https://doi.org/10.24338/mip-2022322-330Schlagworte:
Bundespräsident, Bundeskanzler, fortwirkende Amtspflichten, Amtsausstattung, Ehrensold, Haushaltsmittel, Ungeschriebenes VerfassungsrechtAbstract
Aus verfassungsrechtlicher Sicht scheint der Sachverhalt zunächst klar zu sein: Bundeskanzler und Bundespräsident erfüllen in der Ordnung des Grundgesetzes ein verfassungsrechtliches Amt, das durch mehr oder weniger klar definierte Aufgaben und Befugnisse bestimmt wird. Dieses Amt wird durch Wahl (durch den Bundestag bzw. die Bundesversammlung) erlangt und kann auf verschiedene Weise enden. Trotzdem hat sich seit einigen Jahrzehnten die Praxis herausgebildet, dass sowohl die ehemaligen Bundespräsidenten als auch die ehemaligen Bundeskanzler (bzw. im Moment allein die ehemalige Bundeskanzlerin) nach dem Ausscheiden aus dem Amt nicht nur persönliche Versorgungsbezüge erhalten, sondern ihnen auch weiterhin so etwas wie eine Amtsausstattung in Form von „persönlichen Büros“ zusteht. Der Beitrag untersucht die Parameter des auf diese Weise in paradoxer Weise entstehenden Amtes nach dem Amt, indem es seiner historischen Entwicklung (II.), seiner derzeitigen tatsächlichen Ausgestaltung (III.) sowie den dahinterstehenden dogmatischen Fragen von Rechtsgrundlage (IV.) und Verantwortlichkeit (V.) nachgeht.
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