Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 14.09.2022 – StGH 1/22
Redezeit eines fraktionslosen Abgeordneten
Abstract
Der Niedersächsische Staatsgerichtshof hat in einem Organstreitverfahren eines fraktionslosen Abgeordneten gegen den Niedersächsischen Landtag festgestellt, dass es auch unter Berücksichtigung des dem Parlament zukommenden weiten Gestaltungsspielraums weder die Erhaltung seiner Arbeits- und Funktionsfähigkeit noch seiner Repräsentativität gestatten, einen Abgeordneten generell und ausnahmslos von der Rede im Rahmen einer Aktuellen Stunde auszuschließen. Unvertretbare Verzerrungen kann das Parlament dadurch vermeiden, dass es die Redezeit fraktionsloser Abgeordneter in der Aktuellen Stunde eng begrenzt. Dabei hat es zu beachten, dass der Abgeordnete sein verfassungsmäßiges Rederecht in der gewährten Zeit noch ausüben kann.
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