BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.02.2023 – 1 BvR 187/21
Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines NPD-Landesvorsitzenden gegen den Ausschluss aus einem Sportverein
DOI:
https://doi.org/10.24338/mip-2023179-182Schlagworte:
Sportverein, Ausschluss, Vereinsausschluss, Extremismusklausel, NPD-Landesvorsitzender, Funktionsträger, ParteimitgliedschaftAbstract
Die Rechte der Mitglieder eines Vereins bewegen sich in dem Rahmen, den ein Verein setzt, denn das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit in Art. 9 Abs. 1 GG gewährt einem Verein grundsätzlich das Recht, über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern selbst zu bestimmen. Die Verfassung garantiert das Prinzip freier sozialer Gruppenbildung aus privater Initiative unabhängig vom Staat und schützt damit auch die Entscheidung über die Zwecksetzung dieses Zusammenschlusses. Zielt ein privater Amateur-Breitensportverein mit seiner Satzung ausdrücklich auf eine Orientierung an der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen, ist das mit Blick auf die in Art. 9 Abs. 2 GG wie auch in Art. 1 Abs. 1, 3 Abs. 3 und 21 Abs. 2 GG zum Ausdruck kommende Wertung nicht zu beanstanden.