OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.03.2023 – OVG 3 B 28/21
Zur Abgrenzung einer den Spendenannahmeverboten unterliegenden Spende „an die Partei“ von einer Direktspende an einen Kandidaten
DOI:
https://doi.org/10.24338/mip-2023493-509Schlagworte:
Parteispende, AFD, Bodenseekreis, Bundestagswahl 2017, Direktspende, Kandidatenspende, Überweisungen, Unternehmen aus der Schweiz, Zahlungseingang auf Parteikonto, Überweisung auf Wahlkampfkonto, SpendenannahmeverbotAbstract
Weil die AfD in der Zeit von Juli bis September 2017 Spenden in Höhe von insgesamt 132.005,52 €, unter Verstoß gegen § 25 Abs. 2 Nr. 6 PartG angenommen hatte, machte der Präsident des Deutschen Bundestages einen Zahlungsanspruch nach § 31c PartG in Höhe des Dreifachen des rechtswidrig erlangten Betrages durch Bescheid geltend. Das OVG bestätigte diesen: Eine Spende „an die Partei“ und keine Direktspende an einen Kandidaten ist gegeben, wenn der Spendenbetrag auf das Parteikonto überwiesen und zudem zu Parteizwecken wie der Finanzierung einer Wahlkampfwerbekampagne verwendet worden ist. Die Offenlegungspflichten und Spendenannahmeregelungen des Parteiengesetzen dienen der Offenlegung einer Verflechtung von politischen und wirtschaftlichen Interessen, damit die Wähler sich unter anderem über die Kräfte unterrichten können, die die Politik der Parteien bestimmen, und die Möglichkeit haben, die Übereinstimmung zwischen den politischen Programmen und dem Verhalten derer zu prüfen, die mit Hilfe finanzieller Mittel auf die Parteien Einfluss zu nehmen suchen. Zugleich soll die innere Ordnung der Parteien durch die Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung gegen undemokratische Einflüsse gesichert werden.