VG Berlin, Urteil vom 04.05.2023 – 2 K 238/22

Kein Anspruch eines Bundeskanzlers a.D., die Ruhendstellung seines Büros aufzuheben und ihm das Büro mit der bisherigen Sach- und Stellenausstattung auch künftig zur Verfügung zu stellen

  • VG Berlin
Schlagworte: Bundeskanzleramt, Bundeskanzler a.D., Ruhendstellung des Büros, Haushaltsausschuss, Gewohnheitsrecht, Verwaltungsbrauch, Rechtsreflex

Abstract

Die Entscheidung über die Ruhendstellung des Büros hat der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages mit Beschluss vom 19. Mai 2022 getroffen. Die Büros sind öffentlich-rechtliche Organisationseinheiten im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramts, die dazu berufen sind, Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bzw. Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrzunehmen. Soweit die Bundeskanzler a.D. durch das Nutzendürfen dieser Ressourcen einen mittelbarfaktischen Vorteil haben, handelt es sich dabei um einen bloßen Rechtsreflex. Ein gewohnheitsrechtlicher Rechtssatz, wonach Bundeskanzler a.D. nach dem Ende ihrer Amtszeit einen Anspruch auf ein Büro mit Stellenausstattung haben, ist nicht entstanden. Unter einer für die Entstehung von Gewohnheitsrecht erforderlichen Rechtsüberzeugung ist nicht nur die Erwartung zu verstehen, dass die Beteiligten nach dieser Maxime verfahren werden, sondern darüber hinaus die Überzeugung, dass sie dies tun werden, weil es sich um eine sie bindende Norm handelt und nicht nur um einen bloßen Verwaltungsbrauch bzw. eine courtoisie mit rein politischem Charakter.

Veröffentlicht
2023-12-06