Die Partei, die Fraktion und das liebe Geld
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https://doi.org/10.24338/mip-2024348-362Schlagworte:
Parteienfinanzierung, Fraktionsfinanzierung, Zweckbindung der Fraktionsmittel, Parteispenden, Spendenannahmeverbot, Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen, ParteiwerbungAbstract
Faktisch stehen Partei und Fraktion unbestritten in einer engen personellen und funktionellen Verflechtung. Rechtlich aber sind beide voneinander zu trennen. Dabei gilt für die Fraktionen: Der Apfel fällt nicht weit vom Stamm – aber er fällt! Nach der Wahl stellt das freie Mandat den gewählten Abgeordneten von allen rechtlichen Bindungen frei – auch von solchen der Partei. Gleichwohl werden Fraktion und Partei in der Öffentlichkeit als Einheit wahrgenommen, Erfolg und Misserfolg des einen werden jeweils auch dem anderen zugerechnet. In dem Wettstreit um die Wählergunst sind der Partei und „ihrer“ Fraktion allerdings unterschiedliche Wettbewerbsarenen zugewiesen, deren Spielregeln insbesondere dem Handeln der Fraktion zugunsten „ihrer“ Partei Grenzen setzen. Der Trennungsgrund ist, wie so oft, das liebe Geld. Es wird strikt zwischen Parteien und Fraktionen unterschieden, um zu verhindern, dass Mittel der staatlichen Fraktionsfinanzierung an die Parteien weitergereicht werden. Die Abgrenzung zwischen Fraktionsaufgaben und unzulässiger Parteiarbeit kann allerdings im Einzelfall schwierig werden. Besonders problematisch ist dies im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen. Deren verfassungsrechtlichen Voraussetzungen und die Probleme bei der einfachrechtlichen Ausgestaltung beleuchtet der Beitrag und attestiert dem jüngst vorgelegten Gesetzentwurf zur Reform der Öffentlichkeitsarbeit der Fraktionen in seinem Kernstück Verfassungswidrigkeit.
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