AG Bonn, Urteil vom 05.11.2024 – 112 C 46/24

Kein Anspruch einer Partei auf Mandatsträgerbeiträge durch Vereinbarung und nicht nach Parteiaustritt

Autor/innen

  • AG Bonn

DOI:

https://doi.org/10.24338/mip-2025230-233

Schlagworte:

Mandatsträgerbeiträge, Parteitagsvorbehalt, Satzung, Beitragsordnung, Beitragspflichten, Parteimitgliedschaft, Parteiaustritt

Abstract

Eine politische Partei klagte gegen ein zwischenzeitlich aus der Partei ausgetretenes Parteimitglied, das über die Liste der Klägerin in einen Stadtrat einzog, auf Zahlung von Mandatsträgerbeiträgen aufgrund einer rechtgeschäftlichen Vereinbarung, in der auch geregelt ist, dass die Verpflichtung zur Zahlung bis zum Ausscheiden aus der Vertretungskörperschaft besteht und sie unabhängig von einem Parteiaustritt ist. Das AG Bonn urteilte, dass die Vereinbarung unwirksam ist und keine Zahlungspflicht des Beklagten begründen kann, da sie den Beklagten als Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

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Veröffentlicht

2025-04-24