Die Anwendbarkeit von Art. 21 Abs. 3 GG auf große Parteien
DOI:
https://doi.org/10.24338/mip-2025284-302Schlagworte:
Parteiverbot, Parteienfinanzierungsausschluss, Antragspflicht, Antragsermessen, RechtsschutzAbstract
In der Diskussion um den Umgang mit potenziell verfassungswidrigen Parteien taucht immer wieder ein noch junges Instrument der wehrhaften Demokratie auf: der im Zuge des zweiten NPD-Verbotsverfahren eingeführte Finanzierungsausschluss gem. Art. 21 Abs. 3 GG. Aber kann Art. 21 Abs. 3 GG tatsächlich auch gegen große Parteien eingesetzt werden, deren Potenzialität feststeht? Dieser Frage soll der Beitrag nachgehen. Hierfür wird zunächst die Entstehung der Regelung dargestellt und ihre Verfassungsmäßigkeit bewertet. Danach wird der Frage nachgegangen, ob der Finanzierungsauschluss eine Festlegung auf kleine Parteien enthält. Art. 21 Abs. 2 und Art. 21 Abs. 3 GG haben – abgesehen von dem Kriterium der Potenzialität – den gleichen Tatbestand. Die Frage nach der Anwendbarkeit auf Parteien, die dieses Kriterium erfüllen, knüpft daher an die seit Jahrzehnten virulente Frage nach dem Ermessen bei der Antragsstellung an. Der Beitrag kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Frage nach dem „Ob“ der Antragstellung um eine politische Frage handelt, der allein das rechtsstaatliche Willkürverbot Grenzen setzt. Bundesregierung, Bundestag und Bundesrat haben mithin gegenüber größeren Parteien ein freies Wahlrecht zwischen dem Verbotsantrag und dem Antrag auf Ausschluss von der staatlichen Finanzierung. Anschließend werden mögliche Rechtsschutzkonstellationen hinsichtlich der Antragsstellung analysiert. Das in den ersten Abschnitten gefundene Ergebnis wird schließlich vor dem Hintergrund praktischer Erwägungen verteidigt. Der Finanzierungsauschluss, so zeigt sich, leistet eine echte Flexibilisierung im Umgang mit potenziell verfassungswidrigen Parteien und ist eben keine bloße „Lex NPD“.
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