VerfGH NRW, Beschluss vom 06.05.2025 – VerfGH 30/23.VB-2

Das Wahlvorschlagsrecht von Wählergruppen darf nicht von der Vorlage einer Bescheinigung über die Einreichung von Rechenschaftsberichten abhängig gemacht werden.

Autor/innen

  • VerfGH NRW

DOI:

https://doi.org/10.24338/mip-2025436-458

Schlagworte:

Wählergruppe, Wählergemeinschaft, Wählervereinigung, Politische Partei, Rechenschaftspflicht, Gesetzgebungskompetenz, Wahlvorschlagsrecht, Ungleichbehandlung

Abstract

Die Pflicht von Wählergruppen zur Rechenschaftslegung verstößt weder gegen den Grundsatz der gleichen Wahl noch gegen das Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb. Unter Berücksichtigung des dem Gesetzgeber zustehenden Beurteilungsspielraums ist die Rechenschaftspflicht zur Erhöhung der Transparenz des demokratischen Prozesses auf kommunaler Ebene und zur Verbesserung der Chancengleichheit zwischen Wählergruppen und Parteien auf kommunaler Ebene verhältnismäßig. Allerdings darf das Wahlvorschlagsrecht rechenschaftspflichtiger Wählergruppen nicht davon abhängig gemacht werden, dass diese dem Wahlvorschlag die Bescheinigungen beizufügen haben, die ihnen der Präsident des Landtags nach § 4 Abs. 2 WählGTranspG über die Vorlage ihrer Rechenschaftsberichte für die letzten zwei abgeschlossenen Rechnungsjahre erteilt hat.

Downloads

Veröffentlicht

2025-11-11