Hanseatisches OLG, Beschluss vom 13.03.2025 – 3 U 99/24

Eine selektive oder ungleiche Erhebung von Mandatsträgerbeiträgen kann gegen den innerparteilichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.

Autor/innen

  • Hanseatisches OLG

DOI:

https://doi.org/10.24338/mip-2025470-485

Schlagworte:

Mandatsträgerbeiträge, Parteischiedsgerichtsbarkeit, innerparteilicher Gleichbehandlungsgrundsatz, willkürliche Beitragsforderung

Abstract

Willkür bei der Durchsetzung von Mandatsträgerbeiträgen oder deren Instrumentalisierung zur Durchsetzung eines bestimmten politischen Verhaltens kann gegen den innerparteilichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen und einen rechtsvernichtenden Einwand aus Treu und Glauben gemäß § 242 BGB darstellen. Der Gefahr einer willkürlichen Beitragsforderung und ihrer Instrumentalisierung zur Beeinflussung des Verhaltens des Mandatsträgers kann durch eine rechtliche Kontrolle der Einforderung im jeweiligen Einzelfall hinreichend begegnet werden. Nach den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast trägt derjenige, der den Einwand des Rechtsmissbrauchs geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser rechtsvernichtenden Einwendung. Der Sachvortrag zu einer selektiven Durchsetzung der Ansprüche auf Mandatsträgerbeiträge war jedoch nicht schlüssig.

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Veröffentlicht

2025-11-11