VG Köln, Beschluss vom 26.02.2026 – 13 L 1109/25
Verfassungsschutz darf Alternative für Deutschland vorläufig nicht als gesichert extremistische Bestrebung einstufen
DOI:
https://doi.org/10.24338/mip-2026131-175Schlagworte:
AfD, Verfassungsschutzbericht, Beobachtung, EinstufungAbstract
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) darf die Alternative für Deutschland (AfD) bis zum Abschluss des beim Verwaltungsgericht Köln anhängigen Hauptsacheverfahrens in erster Instanz nicht als gesichert rechtsextremistische Bestrebung einstufen und behandeln. Auch die öffentliche Bekanntgabe einer solchen Einstufung muss das BfV vorläufig unterlassen. Diese Eilentscheidung hat das VG Köln nach fast zehn Monaten getroffen und widerspricht damit der Einschätzung des BfV. Zwar sieht das VG Köln im Eilverfahren einen "starken Verdacht" dafür, dass innerhalb der Partei Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung entwickelt würden. Eine solche Prägung müsse durch wertende Gesamtbetrachtung festgestellt werden, die sowohl politische Ziele als auch das Verhalten der Anhänger und Funktionäre berücksichtige. Aus den vom Gericht in elektronischer Form beigezogenen Akten des BfV mit einem Datenvolumen von insgesamt 1,5 Terabyte entnahm das Gericht zwar, die AfD vertrete „teilweise offen politische Forderungen, die mit der verfassungsmäßigen Ordnung in Gestalt der Menschenwürdegarantie nicht im Einklang stehen“. Eine Gesamtprägung aber konnte das Gericht im Eilverfahren daraus nicht ableiten.
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