Staatsgerichtshof des Landes Hessen, Urteil vom 28.01.2026 – P.St. 3013
Umstellung des Sitzzuteilungsverfahrens bei den Hessischen Kommunalwahlen von Hare/Niemeyer auf d’Hondt verstößt gegen den Grundsatz der Wahlgleichheit und das Recht der Parteien auf Chancengleichheit
DOI:
https://doi.org/10.24338/mip-2026176-197Schlagworte:
Hessen, Kommunalwahlen, Sitzzuteilungsverfahren, Hare/Niemeyer, d’Hondt, Sainte-Laguë/SchepersAbstract
Das Bundesverfassungsgericht überlässt es angesichts der jedem Verfahren inhärenten Vor- und Nachteile dem Gesetzgeber, sich für ein Sitzzuteilungsverfahren zu entscheiden. Der Staatsgerichtshof des Landes Hessen wendet jetzt einen strengeren Maßstab an. Ungleichheiten für den Erfolgswert der Wählerstimmen sind, auch soweit sie mathematisch aus dem Sitzzuteilungsverfahren resultieren, nur noch hinzunehmen, wenn sie „zwangsläufig sind“ und nicht „zu unnötigen Unterschieden in der Gewichtung der Wählerstimmen bei der Sitzverteilung führen“. Bei seiner Entscheidung muss der Gesetzgeber das bestmögliche Umrechnungsmodell wählen, jedenfalls aber darf er „im Vergleich zu einem bisher verwendeten Verfahren kein stärker verzerrendes und deshalb im Grunde überholtes Verfahren neu einführen bzw. hierzu zurückkehren“.
Nach der abweichenden Meinung des Mitglieds des Staatsgerichtshofs Richter erstreckt sich der Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers auch auf die Entscheidung für das d’hondtsche Sitzzuteilungsverfahren. Die Entscheidung des Staatsgerichtshofs „führt dazu, dass ein Stimmauszählungsverfahren wieder aktiviert wird, das wahlmathematisch als überholt gilt. Auch das Verfahren nach Hare/Niemeyer ist hinsichtlich der Abbildung der Erfolgswertgleichheit der Stimmen auf die Sitzzuteilung nach wahlmathematischer Erkenntnis nicht optimal“, eine Einführung des demgegenüber vorzugswürdigen Verfahrens nach Sainte-Laguë/Schepers verlangt der Staatsgerichtshof aber gerade nicht, sondern billigt dem Hare/Niemeyer-Verfahren gewissermaßen einen Bestandsschutz als zweitoptimales Verfahren zu.
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