Transparenz für Wahlwerbung durch Dritte

  • Alexandra Bäcker
  • Heike Merten
Schlagworte: Parallelaktionen, Wahlwerbung, Dritte, Unterstützungsleistungen, Unterstützungsmaßnahmen, Spende, Einnahme, Reform, Reformbedarf, Parteiengesetzreform, Transparenz, Art. 21 Abs. 1 S. 4 GG, Offenlegungspflicht, Rechenschaftspflicht, Gesetzgebungskompetenz, Art. 21 Abs. 5 GG, § 25 PartG, § 26 PartG, Spendensammelverein, geldwerter Vorteil, Zurechnung, Transparenzgesetz

Abstract

Die Problematik der Wahlwerbung durch Dritte, sog. Parallelaktionen, ist an sich nicht neu. Unzählige Werbemaßnahmen für die Ziele einer Partei – mit und ohne ausdrücklichen Bezug auf dieselbe – wurden seit den 60er Jahren von Dritten finanziert. In jüngster Zeit ist das Phänomen allerdings erneut verstärkt aufgetreten und der Ruf nach einer gesetzlichen Regulierung wird lauter. Lösungsansätze in der wissenschaftlichen Literatur haben sich bislang vorwiegend mit der Frage befasst, ob und wie eine Zurechnung der Unterstützungsmaßnahmen zu einer Partei (als Spende i.S.d. § 25 PartG und über den Begriff der Einnahme in § 26 PartG) erfolgen kann, damit diese von der aus Art. 21 Abs. 1 S. 4 GG folgenden Rechenschaftspflicht erfasst werden. Ungelöst blieb dabei das Problem mangelnder Transparenz der den Parteien zugutegekommenen geldwerten Vorteile, wenn ein solcher Verantwortungszusammenhang nicht besteht oder auch nur nicht beweisbar ist. Auch in den Fällen sog. „echter Parallelaktionen“, die nicht von der Partei zu verantworten sind, deren Ursprung die Partei möglicherweise tatsächlich nicht kennt oder die jedenfalls nicht beweisbar einem bestimmten Unterstützer oder der Partei zugerechnet werden können, ist eine Ausdehnung der Veröffentlichungspflichten aber nicht nur möglich, sondern sogar aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen Transparenz der Parteifinanzen begrüßenswert. Der Beitrag zeigt den Reformbedarf und die Möglichkeiten auf, wie sich dies einfachrechtlich realisieren ließe. 

Veröffentlicht
2019-11-27