Der Effektivitätsgedanke im Wahlprüfungsverfahren
Problemskizze und Reformgedanken
DOI:
https://doi.org/10.24338/mip-2022399-407Schlagworte:
Wahlprüfung, Zweistufigkeit, fehlende Kammerzuständigkeit des BVerfG, Rechtsschutz vor der Wahl, Nichtanerkennungsbeschwerde, Verfahrensdauer, WahlfehlerAbstract
Die Wendung „Justice delayed is justice denied“ bringt zentrale Inhalte effektiven Rechtsschutzes auf den Punkt: Damit dieser wirksam ist, muss er in angemessener Zeit und ggf. vor dem Eintritt irreversibler Folgen gewährt werden. Das Grundgesetz fordert dies insbesondere durch Art. 19 Abs. 4 GG ein. Im Wahlprüfungsverfahren gilt allerdings nur der speziellere Art. 41 GG . Hieraus folgt nicht, dass es kein Gebot effektiven Rechtsschutzes kennt. Dieses gilt jedoch nur unter Berücksichtigung der besonderen Ausgestaltung des Verfahrens, dessen Ablauf (I.) und seine Exklusivität (II.) eingangs skizziert werden, um sodann auf der Basis der gewonnenen Erkenntnisse hieraus resultierende Probleme im Hinblick auf die Effektivität des vorgesehenen Rechtsschutzes sowie mögliche Reformoptionen zu erörtern (III.).