Not Too Late, but Still Too Little

Warum der Bundeswahlausschuss bei der Zulassung von Landeslisten nicht das letzte Wort haben darf

Autor/innen

  • Anna von Notz

DOI:

https://doi.org/10.24338/mip-2022421-427

Schlagworte:

Wahlprüfung, Rechtsschutz vor der Wahl, Nichtanerkennungsbeschwerde, Parteieigenschaft, Zulassung von Wahlvorschlägen, Zulassung von Landeslisten, Wahlausschüsse, Wahlfehler, Rechtsschutzlücke

Abstract

Geht bei der Vorbereitung der Bundestagswahl etwas schief, ist Abhilfe vor der Wahl in der Regel ausgeschlossen. Um die termingerechte Durchführung der Wahl sicherzustellen, ist die Rechtskontrolle grundsätzlich dem Wahlprüfungsverfahren vorbehalten.  Dieses findet allerdings nach der Wahl statt und kommt damit zu spät. Das Wahlrecht kennt aber auch Rechtsbehelfe, die vor der Wahl greifen und neben der Wahlprüfung bestehen (§ 49 BWahlG). Zu ihnen gehören insbesondere die Nichtanerkennungsbeschwerde sowie die Beschwerde gegen die Zurückweisung von Wahlvorschlägen. Während die Nichtanerkennungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht rechtzeitigen und effektiven Rechts-schutz gewährleistet (I.), bleibt die Beschwerde gegen die Zurückweisung von Wahlvorschlägen (selbst-)verwaltungsintern  und unzureichend (II.). Das gilt jedenfalls für die Zurückweisung von Landeslisten. Die massiven Folgen dieser Entscheidung für das aktive und passive Wahlrecht verlangen, dass auch vor der Wahl nicht der Bundeswahlausschuss, sondern das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort hat (III.).

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Veröffentlicht

2022-11-22